DIESE ÄNDERUNGEN DES BUNDESRATES BETREFFEN 2026 PFLEGEBEDüRFTIGE UND
PFLEGENDE ANGEHöRIGE IN DER HäUSLICHEN VERSORGUNG:
Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.
Pflicht-Beratungsbesuche vereinheitlicht:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sollen den verpflichtenden Beratungsbesuch künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen müssen.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit:
Zuschüsse zu den anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wenn Sie nach § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeit freistellt werden.
Sprechen Sie mich gerne an!